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AGB

§ 1 Allgemeines

Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 i.V.m. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss- und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von Internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht sowie der Rücknahme von Waren ist der Sitz des Verkäufers. Vereinbarter Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Verkäufers zuständige Gerichtsort, soweit der Käufer Kaufmann ist. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragschluss

Vertragsangebote des Verkäufers sind unverbindlich. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Verkäufer auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor. Dies gilt insbesondere für Produkte, die der Verkäufer im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung noch herstellen muss. Nur bei erheblichen technischen Änderungen ist der Besteller berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Der Rücktritt ist nur innerhalb von 14 Tagen zulässig, nachdem der Besteller über die technischen Änderungen informiert worden ist.

Weitergehende Schadenersatzansprüche wegen der Vornahme technischer Änderungen sind – soweit zulässig – ausgeschlossen.

Bei Bezugnahme auf Prospekte und ähnliche Drucksachen gelten die dort enthaltenen Maße und Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen, als annähernde Werte, für die Änderungen vorbehalten bleiben.

§ 3 Preise und Zahlungen

Die Preise werden in Euro angegeben und gelten ab Werk ohne Verpackung, Transportversicherung und sonstige Versand- und Transportspesen und ohne Mehrwertsteuer. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.

Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung des Verkäufers von diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material- Lohn und sonstiger Nebenkosten, die vom Verkäufer zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40 %, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Bei einem Auftragswert bis € 150,00 erheben wir eine Logistikpauschale von € 15,00. Die Rechnungen des Verkäufers sind, wenn nicht anders vereinbart, zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank verlangt. Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen.

Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Bestellers im Zeitraum zwischen dem Zugang der Auftragsbestätigung und der Lieferung oder wird dem Lieferer nachträglich bekannt, dass gegen die Zahlungsfähigkeit des Bestellers Bedenken bestehen, so ist der Lieferer berechtigt, Zahlungen vor Eintritt des vereinbarten Zahlungstermins zu verlangen, ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten.

Bei einem Scheck- oder Wechselprotest werden alle offenstehenden Rechnungsbeträge, unbeschadet eines etwa eingeräumten Zieles sofort fällig. Sämtliche in Zahlung gegebenen Wechsel, auch wenn sie sich noch im Umlauf befinden, sind alsdann sofort in bar abzudecken. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Aufrechnungen und Zurückbehaltungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 5 Lieferzeit

Die Angabe eines Lieferzeitpunkts erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, zum Beispiel Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel, Eingriff staatlicher Behörden oder ähnliche Umstände, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. In diesem Fall entfällt die Lieferungspflicht für die Dauer des Bestehens des Hinderungsgrundes. In einem solchen Fall ist der Verkäufer auch berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dem Besteller stehen in diesem Fall keinerlei Schadenersatzansprüche zu.

Verlangt der Besteller nach Abgabe der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, so beginnt die Lieferzeit erst mit der Bestätigung der Änderung.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

§ 6 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.

Verzögert sich oder unterbleibt der Versand aus Gründen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, insbesondere die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tage auf den Käufer über, an dem der Verkäufer die Versandbereitschaft erklärt.

Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers eine Transportversicherung abzuschließen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Verkäufer und Käufer erfüllt sind.

Bei einer Weiterveräußerung tritt der Verkäufer schon jetzt die Forderung aus dem Weiterverkauf an den Dritten ab. Der Käufer verpflichtet sich, seinen Abnehmer, auf Aufforderung des Verkäufers hin, von der Abtretung in Kenntnis zu setzen und dem Verkäufer die Kaufverträge zu übergeben. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware vor vollständiger Bezahlung ist nicht gestattet.

Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht.

Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 30 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.

Der Verkäufer ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Verkäufer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Ein Rücktrittsrecht besteht ebenfalls im Falle des Schecks- oder Wechselprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder bei einem erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuch seitens des Verkäufers.

Weiter ist der Verkäufer insbesondere dann zum Rücktritt berechtigt, wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind und wenn die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung.

§ 8 Gewährleistung

Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Mängelrügen hat der Käufer innerhalb von 4 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber 3 Monate nach Warenempfang, anzuzeigen. Mängel, die verspätet gerügt wurden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung von Rechnungsbeträgen (s. § 4).

Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der Lieferant nach eigenem Ermessen. Darüber hinaus hat der Verkäufer das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches, eine neuerliche Nacherfüllung wiederum nach eigener Wahl vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, die Vergütung herabzusetzen oder bei einem erheblichen Mangel den Vertrag rückgängig zu machen.

Für Schäden in Folge natürlicher Abnutzung, für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder ähnliches wird keine Haftung übernommen. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren und ihm auf Wunsch Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Die entstehenden Kosten trägt, wenn sich die Beanstandung als gerechtfertigt herausstellt, der Lieferer, ansonsten der Besteller.

Weitergehende Ansprüche des Bestellers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung. Dies gilt auch für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 9 Schutzrechte

Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern oder zu leisten, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

Der Kunde hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und einen diesem entstandenen Schaden zu ersetzen. Wird dem Lieferer die Leistung, Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen.

Hövelhof, Stand Januar 2017

 

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